Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Geschäftszahl

95/05/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/12/10 91/14/0235 1

(Hinweis E VfGH 9.3.1995, G 181/94, betreffend Paragraph 268 und Paragraph 539, Absatz 2, ZPO; hier konnte, da der Beschwerdeverfasser für die gem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG erforderlichen Angaben aus den ihm von der Partei vorgelegten Urkunden ein Kuvert heranzog, welches von einem Bezirksgericht stammte, obwohl er den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bekämpfen sollte, von einer unverschuldeten Falschangabe keine Rede mehr sein; es geht ja nicht um die Überprüfung jedes einzelnen Schriftstückes in alle Richtungen hin, sondern um die erforderliche Sorgfalt bei Angaben, die das Gesetz dem Beschwerdeverfasser zwingend vorschreibt)

Stammrechtssatz

Das Übersehen der Angabe des unrichtigen Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides stellt ein Verschulden iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG dar. Anders als nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG in der Fassung 1985/564 schließt ein minderer Grad des Versehens ein Verschulden iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG nicht aus

(Hinweis B 8.4.1986, 86/14/0039, 0040), wobei das Verschulden des Parteienvertreters dem der Partei gleichkommt. Eine aus Gründen des Gleichheitsgebotes zur Schließung durch Analogie zwingende Gesetzeslücke liegt nicht vor. Die Verursachung der irrigen Annahme der Versäumnis einer im VwGG vorgesehenen Frist beim VwGH durch die Partei ist der Versäumung einer solchen Frist durch diese nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit ähnlich.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/05/0129