Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

95/05/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/15/0134 5

Stammrechtssatz

Unterfertigt ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Schriftsatz, ohne ihn zu lesen, und bleiben dadurch - allenfalls auf weisungswidriges Verhalten des Kanzleipersonals zurückführende - Mängel des Schriftsatzes (etwa die unrichtige Behördenbezeichnung) unbemerkt, bedeutet dies ein nicht als minderen Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden des Parteienvertreters (Hinweis B 19.1.1990, 89/18/0202, 0203).