Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1998

Geschäftszahl

95/05/0068

Rechtssatz

Die Bebauungsbestimmungen sehen vor, daß die Firsthöhe der Gebäude die tatsächlich erreichte Gebäudehöhe um höchstens 4,5 m überragen dürfe und daß der sich daraus ergebende Gebäudeumriß durch Dachformen mit unterschiedlicher Dachneigung überschritten werden kann, sofern diese an keiner Stelle mehr als 45 Grad beträgt. Eine Bestimmung im Bebauungsplan, die eine Relation der Firsthöhe zur TATSÄCHLICH ERREICHTEN und nicht zur zulässigen Gebäudehöhe festlegt, dient der Gestaltung des Stadtbildes (Paragraph 85, Wr BauO), betrifft aber nicht die Gebäudehöhe im Lichte des Paragraph 134 a, Litera b, Wr BauO. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann nicht dadurch eintreten, daß weniger als der maximal zulässige Umriß verbaut wird. Die genannte Bestimmung im Bebauungsplan bezweckt allein die Einhaltung bestimmter Proportionen; die (höchstzulässige) zulässige Gebäudehöhe wird von dieser Bestimmung im Bebauungsplan, weil von der tatsächlich erreichten Gebäudehöhe ausgegangen wird, nicht erfaßt.