Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1998

Geschäftszahl

95/05/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/30 87/05/0214 1

Stammrechtssatz

Sowohl der letzte Satz des Paragraph 81, Absatz eins, Wr BauO als auch der letzte Halbsatz des Paragraph 81, Absatz 3, Wr BauO lassen die eindeutige Absicht des Gesetzgebers erkennen, Giebelflächen außer acht zu lassen.