Verwaltungsgerichtshof
26.03.1996
95/05/0029
GRS wie 1807/76 E 8. November 1977 RS 2
Eine Kritik ist nur dann "sachbeschränkt", wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/05/0030