Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Geschäftszahl

95/05/0029

Rechtssatz

Die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG nicht zu entschuldigen (Hinweis E 21.5.1974, 1762/73). Dies gilt auch für die Länge des davon betroffenen Bauvorhabens.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/05/0030