Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Geschäftszahl

95/05/0029

Rechtssatz

Mit der Äußerung, der Bürgermeister habe Aktenbestandteile entfernt, um "seinen Amtsmißbrauch zu decken", bedient sich eine Person einer beleidigenden Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG. Diese Äußerung stellt ein unsachliches Vorbringen dar, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Vorbringen gegenüber der Behörde darstellt (Hinweis E 2.10.1959, 40/58, VwSlg 5067 A/1959).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/05/0030