Verwaltungsgerichtshof
26.03.1996
95/05/0029
Mit der Äußerung, der Bürgermeister habe Aktenbestandteile entfernt, um "seinen Amtsmißbrauch zu decken", bedient sich eine Person einer beleidigenden Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG. Diese Äußerung stellt ein unsachliches Vorbringen dar, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Vorbringen gegenüber der Behörde darstellt (Hinweis E 2.10.1959, 40/58, VwSlg 5067 A/1959).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/05/0030