Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Geschäftszahl

95/04/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/18 96/04/0024 1

Stammrechtssatz

Nach der GewO 1994 stellt der Umstand, daß nach Ansicht der Gewerbebehörde im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage durch Rechtsvorschriften verboten ist, keinen Grund für die Versagung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung dar. Vielmehr sieht Paragraph 359, Absatz eins, GewO 1994 für diesen Fall vor, daß die Behörde in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen hat, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.