Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Geschäftszahl

95/03/0236

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0033 E 18. Juni 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Belehrung über den Inhalt der Begründung einer Berufung kommt nicht in Betracht.