Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1998

Geschäftszahl

95/03/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0197 E 21. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, wird durch den einen öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 17.9.1986, 86/03/0100)