Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1996

Geschäftszahl

95/02/0425

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/15 95/11/0267 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerdefrist beginnt für den bf BMAS gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, (zweiter Fall) VwGG mit dem Zeitpunkt, zu dem er vom angefochtenen Bescheid Kenntnis erlangt hat und nicht bereits mit der Zustellung dieses Bescheides an das Arbeitsinspektorat, welches Partei im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AZG war. Die Arbeitsinspektorate sind nämlich nachgeordnete Dienststellen des beim BMAS eingerichteten Zentral-Arbeitsinspektorates (Paragraph 16, ArbIG 1993).