Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1995

Geschäftszahl

95/02/0376

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/17 90/02/0166 1

Stammrechtssatz

Der Zeitraum zwischen Lenken eines Fahrzeuges und Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt darf ohne besondere Begründung der Behörde jedenfalls drei Stunden betragen

(Hinweis E 15.11.1989, 89/03/0170).