Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1995

Geschäftszahl

95/02/0320

Rechtssatz

Das einen nicht unerheblichen Vermögenswert darstellende Kraftfahrzeug (hier: der Marke Porsche) des Täters ist bei der Strafbemessung mitzuberücksichtigen. Die Betriebskosten des Fahrzeuges sind nicht vom Einkommen in Abschlag zu bringen.