Verwaltungsgerichtshof
08.09.1995
95/02/0320
Das einen nicht unerheblichen Vermögenswert darstellende Kraftfahrzeug (hier: der Marke Porsche) des Täters ist bei der Strafbemessung mitzuberücksichtigen. Die Betriebskosten des Fahrzeuges sind nicht vom Einkommen in Abschlag zu bringen.