Verwaltungsgerichtshof
08.09.1995
95/02/0320
Aufgrund der - trotz entsprechender Belehrung des Täters wiederholt durch Hyperventilation herbeigeführten - zweimaligen ungültigen Meßergebnisse ist es gerechtfertigt, jenen Zeitpunkt als Tatzeit heranzuziehen, zu dem feststeht, daß der Täter entgegen seinen zuvor gemachten Zusicherungen gegenüber den Organen der Straßenaufsicht nicht bereit war, den Alkotest ordnunsgemäß durchzuführen (Hinweis E 28.6.1991, 91/18/0081).