Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1995

Geschäftszahl

95/02/0320

Rechtssatz

Aufgrund der - trotz entsprechender Belehrung des Täters wiederholt durch Hyperventilation herbeigeführten - zweimaligen ungültigen Meßergebnisse ist es gerechtfertigt, jenen Zeitpunkt als Tatzeit heranzuziehen, zu dem feststeht, daß der Täter entgegen seinen zuvor gemachten Zusicherungen gegenüber den Organen der Straßenaufsicht nicht bereit war, den Alkotest ordnunsgemäß durchzuführen (Hinweis E 28.6.1991, 91/18/0081).