Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Geschäftszahl

95/02/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2612/80 E 14. Jänner 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Durch das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wird die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt (eine zusätzliche Anführung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO ist nicht erforderlich).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/02/0347