Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1995

Geschäftszahl

95/02/0137

Rechtssatz

Der Zeitraum eines vorübergehenden Halteverbotes und Parkverbotes für die Dauer der jeweiligen Theaterveranstaltung muß in Ansehung des Zutransportes und Abtransportes von Besuchern den entscheidenden Anfangszeitpunkt vor Beginn der Vorstellung bzw Endzeitpunkt nach deren Ende enthalten. Der Verordnungsgeber ist rechtens durchaus in der Lage, nach den Erhebungen des täglichen Lebens einen Zeitraum vor und nach einer zeitmäßig fixierten Veranstaltung festzustellen und zum Inhalt einer entsprechenden Verordnung zu machen, der in der Regel (selbst) bei nicht programmgemäßer längerer Dauer der Veranstaltung den Zutransport und Abtransport der Besucher zuläßt. Eine Verordnung, die in Hinsicht auf den zeitlichen Geltungsbereich unvollständig ist, kann auch nicht iSd Paragraph 44 a, Absatz 3, StVO kundgemacht werden und trotz Anbringung des Straßenverkehrszeichens auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E 20.2.1986,85/02/0267).