Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1995

Geschäftszahl

95/02/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0213 E 31. Mai 1985 VwSlg 11781 A/1985 RS 3

Stammrechtssatz

Einer Verordnung, mit welcher ein vorübergehendes Halteverbot normiert wird, muss mit Sicherheit jener Zeitraum entnehmbar sein, für welchen sie Wirksamkeit haben soll. Es ist aber nicht unbedingt die Anführung der Kalenderdaten erforderlich. Es genügt, wenn die zeitliche Begrenzung durch Nennung anderer Kriterien (hier: "für die Dauer des Herbstmarktes 1981") mit Sicherheit bestimmt ist.