Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1996

Geschäftszahl

95/01/0285

Rechtssatz

Ein subjektives Recht auf den Fortbestand seiner Gemeinde steht dem Gemeindemandatar nicht zu (Hinweis VfGH B 14.3.1996, G 17/95).