Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1996

Geschäftszahl

95/01/0285

Rechtssatz

Das (prozessuale) Interesse an der bloßen Erlangung eines vor dem VfGH bekämpftbaren Verwaltungsaktes reicht nicht für die Erlassung eines Feststellungsbescheides hin.