Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1995

Geschäftszahl

94/20/0855

Rechtssatz

Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten Personenkraftwagen stellt keine sorgfältige Verwahrung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar (Hinweis E 29.11.1989, 89/01/0332, E 30.5.1990, 90/01/0031 und E 8.7.1992, 92/01/0593; hier: Diebstahl eines unbeaufsichtigt abgestellten Autos,

nachdem der Täter durch den vorhergehenden Tankstelleneinbruch in den Besitz des dort befindlichen Fahrzeugschlüssels gelangt war).