Verwaltungsgerichtshof
20.09.1995
94/20/0658
GRS wie VwGH E 1991/01/30 90/01/0225 1
(hier: mißbräuchlicher Gebrauch von Schußwaffen in der Vergangenheit indiziert Mißbrauchswahrscheinlichkeit)
Paragraph 12, WaffG dient der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung von Waffen im Sinne des Gesetzes stattgefunden hat. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetzwidriger und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 23.11.1988, 88/01/0186, E 26.6.1985, 84/01/0264) (hier: Planung eines Banküberfalles).