Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1994

Geschäftszahl

94/20/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/07 90/03/0023 3

Stammrechtssatz

Rechtsunkundigkeit bildet keinen Wiederaufnahmegrund.