Verwaltungsgerichtshof
25.05.1994
94/20/0008
GRS wie VwGH E 1990/04/04 89/01/0394 2
Für das Vorliegen eines Bedarfes iSd Paragraph 18, WaffG ist es nicht erforderlich, daß es sich um einen fortwährenden und regelmäßigen Bedarf handelt, doch kommt es darauf an, daß der Antragsteller einem gegenüber dem für jedermann bestehenden Risiko deutlich erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt sein muß, sodaß vom Vorhandensein besonderer Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann, gesprochen werden kann. Die mehrmals monatlich stattfindende Beförderung höherer Geldbeträge stellt allein noch keine besondere Gefahrenlage dar.