Verwaltungsgerichtshof
10.03.1994
94/19/0274
GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/01/0019 2
(hier: pakistanischer Staatsangehöriger)
Daß eine Vorladung des wegen seiner politischen Gesinnung den Behörden seines Heimatlandes seit langem bekannten und wegen der Teilnahme an Demonstrationen bereits verurteilten, mehrmals inhaftierten und mißhandelten Asylwerbers wegen des Ergebnisses der vorgenommenen Hausdurchsuchung zur Miliz (hier in Verbindung mit der allgemein bekannten Lage der albanischen Minderheit in Kosovo) aus objektiver Sicht eine Situation geschaffen habe, in der die Furcht des Asylwerbers, wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden wohlbegründet und ihm dadurch ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unerträglich sei, kann ohne nähere Begründung nicht verneint werden.