Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
94/18/0760
Der Hinweis des Fremden auf die allgemeine Situation in seiner Heimat (Zaire) in bezug auf die Gewährung der Menschenrechte reicht nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, daß der Fremde einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten, individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung iSd Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 ausgesetzt sei. Die Behörde war daher auch nicht genötigt, Ermittlungen über die "Menschenrechtslage in Zaire" vorzunehmen.