Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Geschäftszahl

94/18/0735

Rechtssatz

Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist. Die Ablehnung des Beweisantrages mit der Begründung, das Vorbringen, die Tätigkeit sei nur ein unentgeltlicher Freundschaftsdienst gewesen, widerspreche der Lebenserfahrung, ist eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0042).