Verwaltungsgerichtshof
08.09.1994
94/18/0538
GRS wie VwGH E 1994/05/04 94/18/0186 1
Es würde dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderlaufen, wenn ein Fremder nur deshalb, weil das Verfahren über seinen unberechtigten Asylantrag längere Zeit gedauert hat, seine Ausweisung verhindern könnte.