Verwaltungsgerichtshof
21.07.1994
94/18/0349
Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist zumal dann kein stichhaltiges Argument gegen die Annahme, der Fremde habe aus seinem alten Reisepaß einen für ihn nachteiligen Vermerk (hier: seiner Zurückweisung nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, FrG 1993) entfernt, wenn er gar nicht behauptet, mit dem neuen Reisepaß die Grenze nach Österreich überschritten zu haben, vielmehr die behördliche Feststellung, er sei mit dem in der bezeichneten Weise verfälschten alten Paß eingereist, nicht in Zweifel zieht.