Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Geschäftszahl

94/18/0311

Rechtssatz

Im Wege der Amtshaftung gegen den Bund zu erhebende Ansprüche ändern nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten (noch) verletzt zu sein (Hinweis B 19.2.1991, 90/11/0187; B 14.6.1988, 88/11/0002).