Verwaltungsgerichtshof
29.09.1994
94/18/0311
Mit der auf der durchsetzbaren Ausweisung gründenden Abschiebung des Fremden ist die Wirkung des gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 ergangenen Feststellungsbescheides erschöpft. Dies mit der Folge, daß in dem dem Verfassungsgerichtshof in seinem E vom 2.7.1994, B 2233/93, vorschwebenden Fall, daß dem Fremden
"die Ausreise aus diesem Staat (gelingt) und er in Österreich aufgegriffen (wird)" neuerlich, und zwar unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachlage und Rechtslage, zu prüfen sein wird, ob der Fremde die gesetzlichen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllt. Wäre dies zu verneinen, so hat die Behörde von Neuem ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung durchzuführen, im Zuge dessen der Fremde wieder die Möglichkeit hätte, einen Antrag nach Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 zu stellen. Allein der aufgrund dieses neuen Antrages ergehende Feststellungsbescheid wäre Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Abschiebung des - angenommenermaßen nach seiner ersten Abschiebung wieder nach Österreich zurückgekehrten - Fremden. Solcherart aber ist dem Rechtsschutzbedürfnis des Fremden in dem vom Verfassungsgerichtshof angenommenen Fall Genüge getan, wäre doch dieser Feststellungsbescheid bekämpfbar und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes überprüfbar.
Übereinstimmende Rechtsprechung mit einem anderen Tribunal:
VfGH E 1994/07/02 B 2233/93;