Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Geschäftszahl

94/18/0280

Rechtssatz

Ein Fremder, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, kann aus seinem Aufenthalt im Inland seit diesem Zeitpunkt und der aus diesem Aufenthalt resultierenden Verstärkung seiner Integration im Zuge eines Verfahrens nach Paragraph 26, FrG 1993 keinen für ihn günstigen Umstand ableiten, weil es sich hiebei um Tatsachen handelt, die entgegen den den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Vorschriften geschaffen wurden (Hinweis E 11.11.1993, 93/18/0503; E 10.2.1994, 94/18/0004).