Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Geschäftszahl

94/18/0209

Rechtssatz

Behauptet der Fremde bloß "vorsorglich", daß nicht ordnungsgemäß hinterlegt wurde, insbesondere nicht in gesetzmäßiger Weise zwei Zustellversuche durchgeführt wurden, er nicht vom Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches verständigt wurde, die Mitteilung von der Hinterlegung nicht gesetzlich eingelegt wurde und daher eine gesetzmäßige Hinterlegung nicht erfolgt ist und behauptet er weiters, daß er wegen berufsbedingter Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von einem allfälligen Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, zeigt schon die Formulierung dieses Vorbringens, daß damit keine konkreten Sachverhaltsbehauptungen, die berechtigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, aufgestellt wurden.