Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Geschäftszahl

94/18/0189

Rechtssatz

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes handelt es sich um einen vom übrigen Inhalt des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht trennbaren Abspruch.