Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

94/18/0058

Rechtssatz

Ein Aufenthaltsverbot bewirkt ausschließlich den Verlust der Aufenthaltsberechtigung des betreffenden Fremden in Österreich. Im Rahmen der ein Aufenthaltsverbot erlassenden Entscheidung ist die Frage, in welches Land der Fremde ausreisen oder allenfalls abgeschoben werden wird, ohne rechtliche Relevanz (Hinweis E 27.1.1994, 93/18/0595; E 28.10.1993, 93/18/0445).