Verwaltungsgerichtshof
24.03.1994
94/18/0058
Ein Aufenthaltsverbot bewirkt ausschließlich den Verlust der Aufenthaltsberechtigung des betreffenden Fremden in Österreich. Im Rahmen der ein Aufenthaltsverbot erlassenden Entscheidung ist die Frage, in welches Land der Fremde ausreisen oder allenfalls abgeschoben werden wird, ohne rechtliche Relevanz (Hinweis E 27.1.1994, 93/18/0595; E 28.10.1993, 93/18/0445).