Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

94/18/0058

Rechtssatz

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1993 stellt ua auch darauf ab, daß der Fremde mehr als einmal wegen der auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne daß in diesem Zusammenhang auf die Strafart oder das Strafausmaß Bezug genommen wird.