Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

94/18/0058

Rechtssatz

Der Umstand, daß von der Erstbehörde trotz Kenntnis der bis dahin verhängten (hier: fünf) Bestrafungen des Fremden (hier: wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen) ein unbefristeter - mittlerweile rechtskräftig für ungültig erklärter - Sichtvermerk erteilt wurde, stand der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen (Hinweis E 13.1.1994, 93/18/0427).