Verwaltungsgerichtshof
28.09.1995
94/17/0427
Es bedurfte keines verstärkten Senates im Grunde des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, weil das E eines VS des VwGH vom 25.3.1987, 86/11/0145, 0150, VwSlg 12429 A/1987, zur Rechtslage vor Einführung der Unabhängigen Verwaltungssenate ergangen ist und daher zur Frage der Zuständigkeit dieser Behörden nach Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage treffen konnte.
Siehe jedoch:
86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frage
der Zuständigkeit dieser Behörden nach Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.