Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Geschäftszahl

94/17/0427

Rechtssatz

Daß die in einer Eingabe enthaltenen Beleidigungen, um strafbar zu sein, mit einem Verhalten der Behörde in dem den Gegenstand der Eingabe bildenden Verfahren begründet sein müßten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Beachte

Siehe jedoch:

86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frage

der Zuständigkeit dieser Behörden nach Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.