Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Geschäftszahl

94/17/0427

Rechtssatz

Eine beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1991 liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (Hinweis E 2.10.1959, 40/58, VwSlg 5067 A/1959, ua). Die Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1991 ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt.

Beachte

Siehe jedoch:

86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frage

der Zuständigkeit dieser Behörden nach Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.