Verwaltungsgerichtshof
28.09.1995
94/17/0427
GRS wie VwGH E 1992/10/22 92/18/0342 2
Die magistratischen Bezirksämter sind keine eigenen Behörden, sondern dezentralisierte Dienststellen des eine einheitliche Behörde bildenden Magistrates der Stadt Wien (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, Auflage 7, S 326).
Siehe jedoch:
86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frage
der Zuständigkeit dieser Behörden nach Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.