Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Geschäftszahl

94/17/0427

Rechtssatz

Eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1991 gebietet es, im Falle einer Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit - gleich wie im Falle der Abkürzung des Instanzenzuges - die "vorgesetzte Behörde" iSd zitierten Bestimmung mit der sachlich in Betracht kommenden Oberhörde gleichzusetzen. Für den Bereich der - hier vorliegenden - Landesvollziehung ergibt sich aus Artikel 101, Absatz eins, B-VG die Zuständigkeit der LReg.

Beachte

Siehe jedoch:

86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frage

der Zuständigkeit dieser Behörden nach Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.