Verwaltungsgerichtshof
28.09.1995
94/17/0427
GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/16/0145 4
Wenn auch den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, so sind sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam. Die Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt
Anlaß gibt (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0066).
Siehe jedoch:
86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frage
der Zuständigkeit dieser Behörden nach Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.