Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Geschäftszahl

94/17/0427

Rechtssatz

Der Gesetzgeber der AVGNov 1990 hat im Zuge der Anpassung des AVG 1950 an die B-VGNov 1988 offenbar bewußt von einer Änderung des Paragraph 36, Absatz 2, AVG abgesehen, um die von ihm als verfassungsrechtlich geboten erachtete Rechtsfolge des Ausschlusses der Unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsbehörden gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen in Verfahren über die ihnen zugewiesenen Materien herbeizuführen (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Ausschlusses im Hinblick auf Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, vergleiche Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 50 f).

Beachte

Siehe jedoch:

86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frage

der Zuständigkeit dieser Behörden nach Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.