Verwaltungsgerichtshof
28.09.1995
94/17/0427
Der Anwendung des im E eines VS des VwGH vom 25.3.1987, 86/11/0145, 0150, VwSlg 12429 A/1987 entwickelten Rechtssatzes, wonach unter der vorgesetzten Behörde iSd Paragraph 36, Absatz 2, AVG primär jene Behörde zu verstehen sei, die in der Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit als Berufungsbehörde einzuschreiten hätte, auf die Unabhängigen Verwaltungssenate, steht eine ausdrückliche gegenteilige Äußerung in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die AVGNov 1990 entgegen. Demnach sind die Unabhängigen Verwaltungssenate nicht in die "Verwaltungshierarchie" eingegliedert und dementsprechend nicht als "vorgesetzte Behörden" iSd Paragraph 36, Absatz 2, AVG anzusehen vergleiche 1089 BlgNr 17 GP, 6).
Siehe jedoch:
86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frage
der Zuständigkeit dieser Behörden nach Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.