Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Geschäftszahl

94/17/0427

Rechtssatz

Die Ordnungsstrafe selbst ist keine Strafe iSd VStG 1991 (Hinweis B 25.3.1992, 92/03/0038), der mit einer Ordnungsstrafe Belangte ist daher auch nicht Beschuldigter iSd Paragraph 51, Absatz eins, VStG 1991.

Beachte

Siehe jedoch:

86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frage

der Zuständigkeit dieser Behörden nach Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.