Verwaltungsgerichtshof
26.05.1997
94/17/0409
Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage iSd Paragraph 26, Absatz 2, GewStG sind zunächst die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslöhne) nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 heranzuziehen, die nicht - durch besondere Bestimmungen - von der Lohnsteuer befreit sind (Paragraph 3, EStG 1988). Die gemäß Paragraph 68, EStG 1988 in einem bestimmten Ausmaß von der Lohnsteuer befreiten Zulagen und Zuschläge sind durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer befreite Arbeitslöhne und somit nicht Teil der Vergütungen iSd Paragraph 26, Absatz 2, erster Halbsatz GewStG.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/17/0410
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/17/0411 E 26. Mai 1997