Verwaltungsgerichtshof
26.04.1996
94/17/0404
Hat der Beschuldigte die ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzone schlechthin bestritten, so setzt die Beurteilung der Rechtsfrage der ordnungsgemäßen Kundmachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone denknotwendig die Klärung der - keinesfalls unstrittigen Tatfrage - voraus, ob an allen für die Einfahrt und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen, insbesondere auch dort, wo der Beschuldigte in die Kurzparkzone eingefahren ist, entsprechende Vorschriftszeichen aufgestellt waren.