Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1997

Geschäftszahl

94/17/0344

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0104 3

VwSlg 13233 A/1990

Stammrechtssatz

Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können (Hinweis E 27.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957).