Verwaltungsgerichtshof
24.02.1997
94/17/0344
Es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden. Dabei kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw auf den Akteninhalt an (Hinweis E 25.3.1994, 92/17/0133).