Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1997

Geschäftszahl

94/17/0344

Rechtssatz

Es können nur klar erkennbare, also offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden. Dabei kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw auf den Akteninhalt an (Hinweis E 25.3.1994, 92/17/0133).