Verwaltungsgerichtshof
24.02.1997
94/17/0344
GRS wie 85/08/0124 E 19. Dezember 1985 RS 2
Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d. h. also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat. (Hinweis auf B 19.1.1984, 83/16/0136)